unser Beruf

Berufsbezeichnung
Das Wort Küster kommt aus dem Lateinischen und ist abgeleitet von custos altaris und bedeutet Wächter. Da es im deutschsprachigen Raum keine einheitliche Berufsbezeichnung gibt, soll entsprechend der EKD Rahmenordnung für den Dienst des Küsters im folgenden nur die Bezeichnung Küster genannt werden. Für Küsterinnen gilt dies sinngemäß.
Mit den gleichen Tätigkeitsmerkmalen sind in anderen Landeskirchen Mesner, Kirchendiener, Kirchenvogt, Kirchner oder Kirchwart genannt.

Die Aufgaben des Küsters
Der Küster sorgt durch seinen Dienst für die äußeren Voraussetzungen des gottesdienstlichen Lebens im Alltag einer Kirchengemeinde. Obwohl ein Großteil seiner Aufgaben technischen oder organisatorischen Charakter besitzt, kann seine Tätigkeit nicht von den geistlichen Bezügen christlichen Lebens getrennt werden. Aus dieser Aufgabenstellung ergibt sich eine Tätigkeitsbeschreibung, die ein praktisches und technisches Übergewicht hat, aber ohne das Wissen um seine geistlichen und kultischen Bezüge nicht sinnvoll ausgeübt werden kann.
Durch seine Präsenz in den Gebäuden und Anlagen der Kirchengemeinde ist er Ansprechpartner für Besucher, Gäste und Gemeindeglieder. Er gibt Auskunft, übermittelt Informationen, oder stimmt organisatorische Angelegenheiten ab. Er beantwortet Fragen, erledigt Anliegen und steht vermittelnd und informierend zwischen Gemeindegliedern und Gemeindeleitung. Er trägt durch seinen Dienst dazu bei, daß sich die Gemeinde als Gottesfamilie mit Freude zu ihren Gottesdiensten, Veranstaltungen und Festen versammeln kann.

Tätigkeiten des Küsters:
- Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung der Gottesdienste und Amtshandlungen
- Vorbereitung, Begleitung, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen der Kirchengemeinde
- Einweisung, Einteilung und Beaufsichtigung von Hilfskräften und Handwerkern
- Bedienung, Überwachung und Pflege der ihm anvertrauten Gebäude, Anlagen und Gegenstände
- Sorge für angemessene Beseitigung von Störungen und geeignete Hilfe in Notfällen
- Beachtung der Unfall- und Feuerverhütungsvorschriften
- Dazu kommen i.d.R. Arbeiten und Tätigkeiten, die sich aus individuellen Situation der Gemeinden ergeben